131.100
IRG
CH-BS
§ 42 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Schlussbestimmung
Änderung bisherigen Rechts, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 42 IRG · Schlussbestimmung
1. Dieses Gesetz ist mit Eintritt der Wirksamkeit der Änderung vom 16. Januar 1991 der §§ 28, 39 und 53-56 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam. Falls die Änderung der §§ 39 und 53-56 der Kantonsverfassung nicht rechtskräftig wird, fällt das vorliegende Gesetz dahin.