Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.100 IRG CH-BS

§ 42 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Schlussbestimmung

Änderung bisherigen Rechts, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 42 IRG · Schlussbestimmung

1. Dieses Gesetz ist mit Eintritt der Wirksamkeit der Änderung vom 16. Januar 1991 der §§ 28, 39 und 53-56 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam. Falls die Änderung der §§ 39 und 53-56 der Kantonsverfassung nicht rechtskräftig wird, fällt das vorliegende Gesetz dahin.

← § 41 IRG Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Formulierte Initiativen

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →