§ 41 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Übergangsbestimmungen
§ 41 IRG · Übergangsbestimmungen
1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Initiativen und Referenden, die nach seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung aufgelegt werden.
2. Die §§ 13-17 finden überdies Anwendung auf alle Initiativen, über deren Gültigkeit der Grosse Rat beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden hat.
3. Die §§ 18-28 finden überdies Anwendung auf alle Initiativen, deren Behandlung durch den Grossen Rat beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen ist. Die Behandlungsfristen gemäss § 25 laufen für alle vor dem Wirksamwerden dieses Gesetzes eingereichten Initiativen frühestens zwei Jahre nach diesem Datum ab. Massgebend für den Beginn der Behandlungsfrist ist für diese Initiativen das Datum der Überweisung an den Regierungsrat oder an eine Grossratskommission.