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131.100 IRG CH-BS

§ 4 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Vorprüfung

Initiative - Vorprüfung, Einreichung, Rückzug
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§ 4 IRG · Vorprüfung

1. Die Unterschriftenliste ist vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei einzureichen. Diese stellt durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formvorschriften entspricht.

2. Ist der Titel der Initiative offensichtlich irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so verfügt die Staatskanzlei nach Anhörung des Initiativkomitees die Änderung.

3. Titel und Text der Initiative sowie Kontaktadresse des Initiativkomitees werden im Kantonsblatt veröffentlicht.

4. Die Initiativkomitees können sich bei der Abfassung einer Initiative von der vom Regierungsrat bezeichneten Stelle rechtlich beraten lassen. Die Auskunft bindet weder das Initiativkomitee noch den Regierungsrat und den Grossen Rat.

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