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131.100 IRG CH-BS

§ 39 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Festlegung des Termins

Referendum - Volksabstimmung
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§ 39 IRG · Festlegung des Termins

1. Ist das Referendum zustande gekommen, so ist der Termin der Volksabstimmung durch den Regierungsrat festzulegen.

2. Die Volksabstimmung muss spätestens ein Jahr nach der Beschlussfassung durch den Grossen Rat durchgeführt werden. Dies gilt auch, wenn das Referendum obligatorisch ist oder vom Grossen Rat beschlossen wird.

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