131.100
IRG
CH-BS
§ 37 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Verfügung, Rekurs
Referendum - Fakultatives Referendum
§ 37 IRG · Verfügung, Rekurs
1. Die Staatskanzlei erlässt eine Verfügung über das Zustandekommen des Referendums und veröffentlicht diese im Kantonsblatt.
2. Wird innert Frist kein Referendumsbegehren eingereicht oder ist das Referendumsbegehren nicht zustande gekommen, erklärt die Staatskanzlei den entsprechenden Erlass in einer im Kantonsblatt zu veröffentlichenden Verfügung als rechtskräftig.
3. Gegen Verfügungen der Staatskanzlei kann jede stimmberechtigte Person beim Verwaltungsgericht nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Rekurs erheben.