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131.100 IRG CH-BS

§ 36 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Prüfung des Zustandekommens

Referendum - Fakultatives Referendum
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§ 36 IRG · Prüfung des Zustandekommens

1. Die Staatskanzlei stellt aufgrund der Stimmrechtsbescheinigungen fest, ob das Referendum die vorgeschriebene Zahl von gültigen Unterschriften aufweist.

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