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131.100 IRG CH-BS

§ 35 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Einreichung

Referendum - Fakultatives Referendum
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§ 35 IRG · Einreichung

1. Die Unterschriftenlisten eines Referendums sind der Staatskanzlei innerhalb der Referendumsfrist ungeprüft einzureichen.

2. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

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