131.100
IRG
CH-BS
§ 35 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Einreichung
Referendum - Fakultatives Referendum
§ 35 IRG · Einreichung
1. Die Unterschriftenlisten eines Referendums sind der Staatskanzlei innerhalb der Referendumsfrist ungeprüft einzureichen.
2. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.