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131.100 IRG CH-BS

§ 34 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Zusätzliche Bestimmungen

Referendum - Fakultatives Referendum
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§ 34 IRG · Zusätzliche Bestimmungen

1. Die für die Initiative aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (§ 5), elektronische Unterzeichnung von Initiativen und Referenden (§ 5a), Stimmrechtsbescheinigung (§ 7 Abs. 1, 3-5), Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (§ 8) und Behebung von Mängeln der Bescheinigung (§ 9 Abs. 2) gelten sinngemäss auch für das Referendum.

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