131.100
IRG
CH-BS
§ 33 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Unterschriftenliste
Referendum - Fakultatives Referendum
§ 33 IRG · Unterschriftenliste
1. Wird ein Referendum ergriffen, so hat die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) folgende Angaben zu enthalten
a) die politische Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;
b) die Bezeichnung des Gesetzes oder Grossratsbeschlusses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Grossen Rat;
c) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB).