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131.100 IRG CH-BS

§ 33 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Unterschriftenliste

Referendum - Fakultatives Referendum
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§ 33 IRG · Unterschriftenliste

1. Wird ein Referendum ergriffen, so hat die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) folgende Angaben zu enthalten

a) die politische Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;

b) die Bezeichnung des Gesetzes oder Grossratsbeschlusses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Grossen Rat;

c) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB).

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