131.100
IRG
CH-BS
§ 32 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Veröffentlichung, Frist
Referendum - Fakultatives Referendum
§ 32 IRG · Veröffentlichung, Frist
1. Gesetze und Grossratsbeschlüsse, die dem fakultativen Referendum unterliegen, werden unter Hinweis auf die Referendumsmöglichkeit und das Datum des Ablaufs der Referendumsfrist im Kantonsblatt veröffentlicht.
2. Die Referendumsfrist beträgt 42 Tage, vom Tage nach der Veröffentlichung im Kantonsblatt an gerechnet.