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131.100 IRG CH-BS

§ 31 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Zeitlich gestaffelte Abstimmungen

Referendum - Bei der Totalrevision der Verfassung
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§ 31 IRG · Zeitlich gestaffelte Abstimmungen

1. Wird bei einer zeitlich gestaffelten Abstimmung ein Verfassungsteil von den Stimmberechtigten abgelehnt, entscheidet der Verfassungsrat, ob den Stimmberechtigten zuerst die übrigen Teile des Entwurfs vorgelegt werden oder ein zweiter Entwurf auszuarbeiten ist.

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