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131.100 IRG CH-BS

§ 30 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Abstimmung über mehrere Verfassungsteile

Referendum - Bei der Totalrevision der Verfassung
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§ 30 IRG · Abstimmung über mehrere Verfassungsteile

1. Werden bei einer nach Verfassungsteilen getrennten Abstimmung einzelne Teile von den Stimmberechtigten abgelehnt, hat der Verfassungsrat für diese Teile einen zweiten Entwurf auszuarbeiten und den Stimmberechtigten vorzulegen.

2. Der Verfassungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der angenommenen Verfassungsteile.

3. Werden Verfassungsteile zum zweiten Mal von den Stimmberechtigten verworfen, so gilt die Revision für diese Teile als gescheitert.

4. Bei jedem Verfassungsteil ist ausdrücklich anzugeben, welche Bestimmungen der geltenden Verfassung aufgehoben werden sollen.

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