131.100
IRG
CH-BS
§ 3 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Unterschriftenliste
Initiative - Vorprüfung, Einreichung, Rückzug
§ 3 IRG · Unterschriftenliste
1. Wird eine Initiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) folgende Angaben zu enthalten
a) die politische Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;
b) den Wortlaut der Initiative und das Datum der Veröffentlichung im Kantonsblatt;
c) eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;
d) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Initiative fälscht (Art. 282 StGB);
e) die Namen von mindestens sieben Mitgliedern sowie eine Kontaktadresse des Initiativkomitees. Im Weiteren hat das Initiativkomitee die Adressen von mindestens sieben Mitgliedern auf der Staatskanzlei zu hinterlegen.