Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.100 IRG CH-BS

§ 3 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Unterschriftenliste

Initiative - Vorprüfung, Einreichung, Rückzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 IRG · Unterschriftenliste

1. Wird eine Initiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) folgende Angaben zu enthalten

a) die politische Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;

b) den Wortlaut der Initiative und das Datum der Veröffentlichung im Kantonsblatt;

c) eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;

d) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Initiative fälscht (Art. 282 StGB);

e) die Namen von mindestens sieben Mitgliedern sowie eine Kontaktadresse des Initiativkomitees. Im Weiteren hat das Initiativkomitee die Adressen von mindestens sieben Mitgliedern auf der Staatskanzlei zu hinterlegen.

← § 2b IRG Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Formulierte Initiativen § 4 IRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →