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131.100 IRG CH-BS

§ 2b Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Gemeindeinitiativen

Initiative - Volksinitiative und Gemeindeinitiative
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§ 2b IRG · Gemeindeinitiativen

1. Eine Einwohnergemeinde ist berechtigt, gemäss § 66 Abs. 1 der Verfassung eine formulierte oder eine unformulierte Initiative zu beschliessen.

2. Die Gemeindeinitiative ist der Staatskanzlei zu Handen des Grossen Rates einzureichen.

3. Ein Prüfungsverfahren gemäss §§ 9-11 dieses Gesetzes findet nicht statt.

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