131.100
IRG
CH-BS
§ 2b Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Gemeindeinitiativen
Initiative - Volksinitiative und Gemeindeinitiative
§ 2b IRG · Gemeindeinitiativen
1. Eine Einwohnergemeinde ist berechtigt, gemäss § 66 Abs. 1 der Verfassung eine formulierte oder eine unformulierte Initiative zu beschliessen.
2. Die Gemeindeinitiative ist der Staatskanzlei zu Handen des Grossen Rates einzureichen.
3. Ein Prüfungsverfahren gemäss §§ 9-11 dieses Gesetzes findet nicht statt.