131.100
IRG
CH-BS
§ 2a Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Volksinitiativen
Initiative - Volksinitiative und Gemeindeinitiative
§ 2a IRG · Volksinitiativen
1. Die in § 47 Abs. 1 der Verfassung vorgeschriebene Zahl Stimmberechtigter ist berechtigt, eine formulierte oder eine unformulierte Initiative einzureichen.