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131.100 IRG CH-BS

§ 2a Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Volksinitiativen

Initiative - Volksinitiative und Gemeindeinitiative
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§ 2a IRG · Volksinitiativen

1. Die in § 47 Abs. 1 der Verfassung vorgeschriebene Zahl Stimmberechtigter ist berechtigt, eine formulierte oder eine unformulierte Initiative einzureichen.

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