131.100
IRG
CH-BS
§ 29 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Abstimmungsarten
Referendum - Bei der Totalrevision der Verfassung
§ 29 IRG · Abstimmungsarten
1. Der vom Verfassungsrat ausgearbeitete Entwurf kann den Stimmberechtigten auf folgende Weise unterbreitet werden
a) einheitliche Abstimmung über den ganzen Entwurf;
b) gleichzeitige Abstimmung nach Verfassungsteilen (z. B. nach Abschnitten) getrennt;
c) zeitlich gestaffelte Abstimmung über einzelne Verfassungsteile.