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131.100 IRG CH-BS

§ 29 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Abstimmungsarten

Referendum - Bei der Totalrevision der Verfassung
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§ 29 IRG · Abstimmungsarten

1. Der vom Verfassungsrat ausgearbeitete Entwurf kann den Stimmberechtigten auf folgende Weise unterbreitet werden

a) einheitliche Abstimmung über den ganzen Entwurf;

b) gleichzeitige Abstimmung nach Verfassungsteilen (z. B. nach Abschnitten) getrennt;

c) zeitlich gestaffelte Abstimmung über einzelne Verfassungsteile.

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