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131.100 IRG CH-BS

§ 28 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Abstimmung bei Initiative und Gegenvorschlag

Initiative - Volksabstimmung
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§ 28 IRG · Abstimmung bei Initiative und Gegenvorschlag

1. Beschliesst der Grosse Rat zu einer Initiative einen Gegenvorschlag, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Die Stimmberechtigten können uneingeschränkt erklären

a) ob sie die Initiative dem geltenden Recht vorziehen;

b) ob sie den Gegenvorschlag dem geltenden Recht vorziehen;

c) welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, falls beide Vorlagen angenommen werden sollten.

2. Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen für die Bestimmung des absoluten Mehrs ausser Betracht.

3. Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage.

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