131.100
IRG
CH-BS
§ 27 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Festlegung des Termins
Initiative - Volksabstimmung
§ 27 IRG · Festlegung des Termins
1. Ist die Behandlung der Initiative durch den Grossen Rat abgeschlossen, so ist die Initiative und gegebenenfalls ein Gegenvorschlag im Kantonsblatt zu veröffentlichen und der Termin der Volksabstimmung durch den Regierungsrat festzulegen.
2. ...