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131.100 IRG CH-BS

§ 27 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Festlegung des Termins

Initiative - Volksabstimmung
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§ 27 IRG · Festlegung des Termins

1. Ist die Behandlung der Initiative durch den Grossen Rat abgeschlossen, so ist die Initiative und gegebenenfalls ein Gegenvorschlag im Kantonsblatt zu veröffentlichen und der Termin der Volksabstimmung durch den Regierungsrat festzulegen.

2. ...

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