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131.100 IRG CH-BS

§ 25 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Wahrung der Fristen

Initiative - Behandlung
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§ 25 IRG · Wahrung der Fristen

1. Der Regierungsrat und der Grosse Rat treffen geeignete Massnahmen zur Wahrung der Fristen zur Durchführung der Volksabstimmung.

2. Ergeht innert der vom Gesetz bestimmten Fristen für die Durchführung der Volksabstimmung kein definitiver Beschluss des Grossen Rates über den Gegenstand einer Initiative, so ordnet der Regierungsrat die Volksabstimmung an.

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