Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.100 IRG CH-BS

§ 23 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Erlassstufe bei unformulierten Initiativen

Initiative - Behandlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 IRG · Erlassstufe bei unformulierten Initiativen

1. Der Grosse Rat bestimmt, ob die Vorlage, welche die Anliegen einer unformulierten Initiative erfüllt, auf der Stufe der Verfassung, des Gesetzes oder des Beschlusses erlassen wird.

← § 22a IRG Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Formulierte Initiativen § 24 IRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →