131.100
IRG
CH-BS
§ 23 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Erlassstufe bei unformulierten Initiativen
Initiative - Behandlung
§ 23 IRG · Erlassstufe bei unformulierten Initiativen
1. Der Grosse Rat bestimmt, ob die Vorlage, welche die Anliegen einer unformulierten Initiative erfüllt, auf der Stufe der Verfassung, des Gesetzes oder des Beschlusses erlassen wird.