131.100
IRG
CH-BS
§ 22a Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Beschwerde an das Verfassungsgericht wegen Missachtung der Anliegen der Initiative
Initiative - Behandlung
§ 22a IRG · Beschwerde an das Verfassungsgericht wegen Missachtung der Anliegen der Initiative
1. Eine vom Grossen Rat gemäss § 21 Abs. 2 Satz 1 oder gemäss § 22 Abs. 1 ausgearbeitete Vorlage kann wegen Missachtung von Inhalt und Zweck der unformulierten Initiative durch Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten werden.
2. Zur Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person befugt und, falls es um eine Gemeindeinitiative geht, auch die betreffende Einwohnergemeinde.
3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des § 17 dieses Gesetzes.