§ 22 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Annahme einer unformulierten Vorlage in der Volksabstimmung
§ 22 IRG · Annahme einer unformulierten Vorlage in der Volksabstimmung
1. Nehmen die Stimmberechtigten in der Volksabstimmung eine unformulierte Initiative oder einen unformulierten Gegenvorschlag an, so arbeitet der Grosse Rat unverzüglich eine Vorlage, welche die Anliegen erfüllt, aus.
2. Der Vorlage, welche die Anliegen der unformulierten Initiative erfüllt, kann der Grosse Rat einen formulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3. Der Grosse Rat kann entweder den Regierungsrat oder eine Grossratskommission mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragen. Diese haben innert einem Jahr schriftlich zu berichten.
4. Die Vorlage und gegebenenfalls der Gegenvorschlag sind den Stimmberechtigten zum definitiven Entscheid vorzulegen. Wird die Initiative zurückgezogen, so unterliegt die Vorlage dem fakultativen Referendum. Liegt ein Gegenvorschlag vor und wird die Initiative zurückgezogen, so fällt die Vorlage dahin und der Gegenvorschlag unterliegt dem fakultativen Referendum. Änderungen der Kantonsverfassung unterliegen in jedem Fall dem obligatorischen Referendum.