131.100
IRG
CH-BS
§ 21 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Behandlung unformulierter Initiativen
Initiative - Behandlung
§ 21 IRG · Behandlung unformulierter Initiativen
1. Ist die Initiative unformuliert im Sinne von § 2, so hat der Grosse Rat aufgrund des Berichtes zu beschliessen, ob er sie ausformulieren will oder nicht.
2. Will er sie ausformulieren, so beschliesst er eine Vorlage, welche die Anliegen der Initiative erfüllt. Diese ist den Stimmberechtigten zum definitiven Entscheid vorzulegen. Wird die Initiative zurückgezogen, so unterliegt die Vorlage dem fakultativen Referendum, sofern es sich nicht um eine Änderung der Kantonsverfassung handelt.
3. Will er sie nicht ausformulieren, so ist sie den Stimmberechtigten zum Entscheid vorzulegen. Der Grosse Rat kann ihr dabei einen unformulierten oder formulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen.