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131.100 IRG CH-BS

§ 20 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Behandlung formulierter Initiativen

Initiative - Behandlung
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§ 20 IRG · Behandlung formulierter Initiativen

1. Ist die Initiative formuliert im Sinne von § 1, so hat der Grosse Rat aufgrund des Berichtes zu beschliessen, ob er die Initiative dem Volk mit der Empfehlung auf Annahme oder Verwerfung vorlegen und ob er einen Gegenvorschlag unterbreiten will.

2. Bei einer formulierten Initiative dürfen lediglich offensichtliche redaktionelle Versehen im Text behoben und sachlich unumgängliche Ergänzungen angebracht werden.

3. Einer formulierten Initiative darf nur ein formulierter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden.

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