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131.100 IRG CH-BS

§ 19 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Berichterstattung des Regierungsrates oder der Grossratskommission

Initiative - Behandlung
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§ 19 IRG · Berichterstattung des Regierungsrates oder der Grossratskommission

1. Im Falle der Überweisung an den Regierungsrat oder an eine Grossratskommission haben diese innert sechs Monaten seit der Überweisung schriftlich zur Initiative zu berichten. Ihren Bericht zu einer unformulierten Initiative können sie mit einem von ihnen ausgearbeiteten Entwurf versehen.

2. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist geht die Initiative wieder an den Grossen Rat, und er behandelt sie weiter, auch wenn der Bericht fehlt.

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