131.100
IRG
CH-BS
§ 18 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Verfahrensentscheid des Grossen Rates
Initiative - Behandlung
§ 18 IRG · Verfahrensentscheid des Grossen Rates
1. Beschliesst der Grosse Rat, dass die Initiative rechtlich zulässig ist, so entscheidet er noch an derselben Sitzung über das weitere Verfahren.
2. Wird die rechtliche Zulässigkeit der Initiative gemäss § 16 oder § 17a durch ein Gericht festgestellt, so entscheidet der Grosse Rat über das weitere Verfahren an seiner nächsten ordentlichen Sitzung nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils.
3. Dabei entscheidet der Grosse Rat, die Initiative entweder
a) sofort dem Volk ohne Empfehlung und nicht mit einem Gegenvorschlag vorzulegen oder
b) sie dem Regierungsrat oder einer Grossratskommission zur Berichterstattung zu überweisen.