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131.100 IRG CH-BS

§ 17a Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Vorlage an das Verfassungsgericht

Initiative - Rechtliche Überprüfung
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§ 17a IRG · Vorlage an das Verfassungsgericht

1. Überlässt der Grosse Rat gestützt auf § 91 Abs. 1 lit. g der Verfassung den Entscheid über die rechtliche Zulässigkeit einer Initiative dem Verfassungsgericht, so legt er diesem den vom Regierungsrat gemäss § 13 dieses Gesetzes gestellten Antrag vor.

2. Das Verfassungsgericht gibt dem Initiativkomitee der Volksinitiative oder der Einwohnergemeinde, von der die Gemeindeinitiative ausgeht, Gelegenheit, sich schriftlich zur rechtlichen Zulässigkeit der Initiative zu äussern.

3. Das Verfassungsgericht entscheidet ohne Verhandlung. Es publiziert seinen Entscheid gemäss § 17 Abs. 4 dieses Gesetzes.

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