§ 17 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Beschwerdeverfahren
§ 17 IRG · Beschwerdeverfahren
1. Wer Beschwerde führt, hat die Beschwerde binnen 10 Tagen seit der Veröffentlichung des Entscheids des Grossen Rates im Kantonsblatt schriftlich beim Verfassungsgericht anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die schriftliche Begründung einzureichen, welche die Anträge, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung zu enthalten hat.
2. Über den weiteren Schriftenwechsel entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Verfassungsgerichts.
3. Im Übrigen gelten für das Verfahren die §§ 21-30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss.
4. Das Verfassungsgericht publiziert das Dispositiv seines Urteils unter Angabe des Titels der Initiative im Kantonsblatt. Prozessentscheide und Kostenentscheide werden nicht publiziert.