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131.100 IRG CH-BS

§ 16 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Beschwerde an das Verfassungsgericht

Initiative - Rechtliche Überprüfung
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§ 16 IRG · Beschwerde an das Verfassungsgericht

1. Der Entscheid des Grossen Rates über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Initiative kann beim Verfassungsgericht durch Beschwerde angefochten werden.

2. Zur Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person befugt und, falls es um eine Gemeindeinitiative geht, auch die betreffende Einwohnergemeinde.

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