131.100
IRG
CH-BS
§ 15 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Zuständigkeit des Grossen Rates
Initiative - Rechtliche Überprüfung
§ 15 IRG · Zuständigkeit des Grossen Rates
1. Der Grosse Rat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit einer Initiative.
2. Der Entscheid ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Er ist vom fakultativen Referendum ausgenommen.