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131.100 IRG CH-BS

§ 15 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Zuständigkeit des Grossen Rates

Initiative - Rechtliche Überprüfung
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§ 15 IRG · Zuständigkeit des Grossen Rates

1. Der Grosse Rat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit einer Initiative.

2. Der Entscheid ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Er ist vom fakultativen Referendum ausgenommen.

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