131.100
IRG
CH-BS
§ 13 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Antrag des Regierungsrates
Initiative - Rechtliche Überprüfung
§ 13 IRG · Antrag des Regierungsrates
1. Steht das Zustandekommen der Initiative fest, überweist die Staatskanzlei sie an den Regierungsrat. Dieser stellt dem Grossen Rat innerhalb von drei Monaten Antrag, sie für zulässig oder unzulässig zu erklären.