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131.100 IRG CH-BS

§ 12 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Rückzug

Initiative - Vorprüfung, Einreichung, Rückzug
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§ 12 IRG · Rückzug

1. Jede Initiative kann von der Mehrheit der im Zeitpunkt der Rückzugserklärung stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees zurückgezogen werden.

2. Die Behörde, die eine Gemeindeinitiative beschlossen hat, darf diese zurückziehen, sofern sie nicht den Gemeinderat zum Rückzug ermächtigt hat.

3. Der Rückzug ist nicht mehr möglich, wenn der Regierungsrat den Termin der Volksabstimmung über die definitive Vorlage veröffentlicht hat.

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