131.100
IRG
CH-BS
§ 11 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Rekurs
Initiative - Vorprüfung, Einreichung, Rückzug
§ 11 IRG · Rekurs
1. Gegen Verfügungen der Staatskanzlei nach den §§ 4 und 10 kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden.
2. Zum Rekurs gegen Verfügungen nach § 4 ist einzig die Mehrheit des Initiativkomitees befugt. Zum Rekurs gegen Verfügungen nach § 10 ist jede stimmberechtigte Person befugt.