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131.100 IRG CH-BS

§ 11 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Rekurs

Initiative - Vorprüfung, Einreichung, Rückzug
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§ 11 IRG · Rekurs

1. Gegen Verfügungen der Staatskanzlei nach den §§ 4 und 10 kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden.

2. Zum Rekurs gegen Verfügungen nach § 4 ist einzig die Mehrheit des Initiativkomitees befugt. Zum Rekurs gegen Verfügungen nach § 10 ist jede stimmberechtigte Person befugt.

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