131.100
IRG
CH-BS
§ 10 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Verfügung
Initiative - Vorprüfung, Einreichung, Rückzug
§ 10 IRG · Verfügung
1. Nach der Einreichung der Unterschriftenlisten oder nach Ablauf der in § 47 Abs. 4 der Verfassung genannten Frist stellt die Staatskanzlei durch eine im Kantonsblatt zu veröffentlichende Verfügung fest, ob die Initiative zustande gekommen ist.