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131.100 IRG CH-BS

§ 10 Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG) - Verfügung

Initiative - Vorprüfung, Einreichung, Rückzug
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§ 10 IRG · Verfügung

1. Nach der Einreichung der Unterschriftenlisten oder nach Ablauf der in § 47 Abs. 4 der Verfassung genannten Frist stellt die Staatskanzlei durch eine im Kantonsblatt zu veröffentlichende Verfügung fest, ob die Initiative zustande gekommen ist.

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