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123.410 CH-BS

§ 5 Verordnung betreffend die Umsetzung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Rechtsmittel

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§ 5 Verordnung betreffend die Umsetzung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung kann die betroffene Person Rekurs erheben. Die einschlägigen Bestimmungen des Organisationsgesetzes sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sind analog anwendbar.

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