123.410
CH-BS
§ 5 Verordnung betreffend die Umsetzung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Rechtsmittel
§ 5 Verordnung betreffend die Umsetzung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Rechtsmittel
1. Gegen Verfügungen gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung kann die betroffene Person Rekurs erheben. Die einschlägigen Bestimmungen des Organisationsgesetzes sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sind analog anwendbar.