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§ 3 Verordnung betreffend die Umsetzung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Meldeauflage

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§ 3 Verordnung betreffend die Umsetzung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Meldeauflage

1. Für die Verfügung einer Meldeauflage ist die Kantonspolizei zuständig, sofern die von der Meldeauflage betroffene Person ihren Wohnsitz im Kantonsgebiet hat.

2. Die Kantonspolizei berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten in jedem Fall die persönlichen Umstände der von der Meldeauflage betroffenen Person. Nach Möglichkeit bestimmt die Kantonspolizei als Meldestelle die Polizeistelle am Wohnort der von der Meldeauflage betroffenen Person.

3. Kann sich die von der Meldeauflage betroffene Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht ordnungsgemäss bei der zuständigen Polizeistelle melden, muss sie diese unverzüglich und unter Bekanntgabe ihres Aufenthaltsortes informieren. Die zuständige Polizeistelle überprüft daraufhin umgehend den Aufenthaltsort und die Angaben der betroffenen Person.

4. Die Kantonspolizei meldet dem Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienst für Analyse und Prävention, die auf dem Kantonsgebiet verfügten resp. wieder aufgehobenen Meldeauflagen. Sie meldet jegliche Verstösse gegen angeordnete Meldeauflagen sowie die entsprechenden Strafentscheide.

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