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§ 2 Verordnung betreffend die Umsetzung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Rayonverbot

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§ 2 Verordnung betreffend die Umsetzung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Rayonverbot

1. Für die Festlegung der verschiedenen Rayons im Kantonsgebiet (genau umschriebenes Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen) ist die Kantonspolizei zuständig. Sofern nicht ausschliesslich Kantonsgebiet betroffen ist, legt sie die verschiedenen Rayons in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Kantons Basel-Landschaft fest.

2. Zuständig für die Anordnung eines Rayonverbots ist die Kantonspolizei, sofern die vom Rayonverbot betroffene Person ihren Wohnsitz im Kantonsgebiet hat oder auf Kantonsgebiet an der Gewalttätigkeit beteiligt war.

3. Ist die Gewalttätigkeit im Kanton Basel-Stadt geschehen, hat die nach Abs. 2 zuständige kantonale Behörde in jedem Fall Vorrang. Sie hat jedoch die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons der betroffenen Person umgehend über das auferlegte Rayonverbot zu informieren.

4. Die Kantonspolizei meldet dem Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienst für Analyse und Prävention, die auf dem Kantonsgebiet festgelegten Rayons und übermittelt auch die entsprechenden Pläne. Sie meldet jegliche zukünftige Änderung resp. Anpassung der Rayons und übermittelt auch die entsprechend geänderten resp. angepassten Pläne.

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