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123.410 CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend die Umsetzung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Zweck

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§ 1 Verordnung betreffend die Umsetzung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Zweck

1. Die vorliegende Verordnung bezweckt die Umsetzung der Vorgaben gemäss des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, namentlich die Bezeichnung der zuständigen kantonalen Behörden sowie der richterlichen Instanz bei den Massnahmen

a) Rayonverbot;

b) Meldeauflage;

c) Polizeigewahrsam.

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