123.400
CH-BS
Art. 13 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Zuständigkeit und Verfahren
Verfahrensbestimmungen
Art. 13 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Zuständigkeit und Verfahren
1. Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4-9.
2. Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel 2 auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB hin.
3. Die Kantone melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Art. 24a Abs. 4 BWIS
a) Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln 4-9 und 12;
b) Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4-9 sowie die entsprechenden Strafentscheide;
c) die von ihnen festgelegten Rayons unter Beilage der entsprechenden Pläne.