§ 8 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit - Kontrolle, Weiterleitung und Löschung der Daten
§ 8 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit · Kontrolle, Weiterleitung und Löschung der Daten
1. Die Fachgruppe leitet ihre Berichte mit allen dazugehörenden Unterlagen an die Leitende Staatsanwältin oder den Leitenden Staatsanwalt der Kriminalpolizei; diese oder dieser kontrolliert sie und leitet sie an den NDB weiter. Berichte und Unterlagen, die aufgrund der Kontrolle nicht an den NDB weitergeleitet werden, werden umgehend vernichtet und die entsprechenden Daten werden in der Arbeitsdatenbank der Fachgruppe umgehend gelöscht.
2. Teilt der NDB mit, dass die ihm übermittelten Berichte oder Unterlagen nicht von Bedeutung sind, werden in der Arbeitsdatenbank der Fachgruppe die entsprechenden Daten umgehend gelöscht.
3. In der Geschäftskontrolle (Journal) der Fachgruppe wird umgehend
a) die Löschung der entsprechenden Daten in der Arbeitsdatenbank vermerkt und
b) es werden gleichzeitig die dazugehörenden personenbezogenen Daten in der Geschäftskontrolle (Journal) gelöscht.
4. Alle anderen Daten werden nach Ablauf von fünf Jahren in der Arbeitsdatenbank der Fachgruppe gelöscht.