Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
123.200 CH-BS

§ 8 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit - Kontrolle, Weiterleitung und Löschung der Daten

Vollzug des Bundesgesetzes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit · Kontrolle, Weiterleitung und Löschung der Daten

1. Die Fachgruppe leitet ihre Berichte mit allen dazugehörenden Unterlagen an die Leitende Staatsanwältin oder den Leitenden Staatsanwalt der Kriminalpolizei; diese oder dieser kontrolliert sie und leitet sie an den NDB weiter. Berichte und Unterlagen, die aufgrund der Kontrolle nicht an den NDB weitergeleitet werden, werden umgehend vernichtet und die entsprechenden Daten werden in der Arbeitsdatenbank der Fachgruppe umgehend gelöscht.

2. Teilt der NDB mit, dass die ihm übermittelten Berichte oder Unterlagen nicht von Bedeutung sind, werden in der Arbeitsdatenbank der Fachgruppe die entsprechenden Daten umgehend gelöscht.

3. In der Geschäftskontrolle (Journal) der Fachgruppe wird umgehend

a) die Löschung der entsprechenden Daten in der Arbeitsdatenbank vermerkt und

b) es werden gleichzeitig die dazugehörenden personenbezogenen Daten in der Geschäftskontrolle (Journal) gelöscht.

4. Alle anderen Daten werden nach Ablauf von fünf Jahren in der Arbeitsdatenbank der Fachgruppe gelöscht.

← § 7 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit Zweck § 9 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →