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123.200 CH-BS

§ 7 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit - Datenbewirtschaftung

Vollzug des Bundesgesetzes
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§ 7 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit · Datenbewirtschaftung

1. Die Fachgruppe bearbeitet Daten nach Massgabe der bundesrechtlichen Regelungen. Sie führt diese getrennt von den übrigen Daten der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei und der Verwaltung und ermöglicht den anderen Behörden keinen Zugriff.

2. Sie nutzt die Datenbanken des NDB gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen.

3. Sie führt eine Geschäftskontrolle (Journal). In dieser erfasst sie eingehende Aufträge und Meldungen, setzt Fristen und registriert Zeitpunkt und Art der Erledigung.

4. Sie führt eine Arbeitsdatenbank, auf der die Mitarbeitenden die nach Massgabe des Bundesrechts zu erstattenden Berichte bearbeiten.

5. Sie führt in ihren Dokumentenablagen und Arbeitsdatenbanken nur

a) Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen (Art. 14 BWIS) und

b) Daten, die sie vom NDB erhalten oder an ihn übermittelt hat.

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