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123.200 CH-BS

§ 6 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit - Informationsbeschaffung und Informationsauswertung

Vollzug des Bundesgesetzes
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§ 6 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit · Informationsbeschaffung und Informationsauswertung

1. Die Fachgruppe beschafft gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben und den Aufträgen des NDB Informationen, führt Abklärungen sowie Ermittlungen durch und erstattet darüber dem NDB Bericht.

2. Sie beobachtet die Entwicklung im Kanton und erstattet dem NDB Meldung über die Feststellung von möglichen Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit.

3. Sie nimmt Meldungen entgegen, bewertet sie und leitet sie aufgrund ihrer Bewertung an den NDB weiter, wenn sie im Sinne des Bundesgesetzes (BWIS) für die Gewährung der inneren und äusseren Sicherheit von Bedeutung sein können.

4. Sie darf Informationen über die politische Betätigung sowie die Ausübung der Meinungs-, Koalitions- und Versammlungsfreiheit nur unter Beachtung der vom Bundesrecht gesetzten besonderen Grenzen (Art. 3 BWIS) beschaffen und an den NDB weiterleiten.

5. Sie gibt nach Massgabe der bundesrechtlichen Bestimmungen Informationen über die Sicherheitslage im Kanton an andere kantonale Behörden, insbesondere an die Kantonspolizei und an den Regierungsrat, weiter.

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