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§ 5 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit - Bestand und Finanzierung des Staatschutzes

Vollzug des Bundesgesetzes
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§ 5 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit · Bestand und Finanzierung des Staatschutzes

1. Der Regierungsrat bestimmt die Zahl der Stellen der Mitarbeitenden der Fachgruppe nach dem mit der zuständigen Bundesbehörde abgesprochenen Bedarf.

2. Die Mitarbeitenden der Fachgruppe sind Angestellte des Kantons Basel-Stadt. Der Bund leistet dem Kanton für die durch den Vollzug des Bundesgesetzes (BWIS) diesem entstehenden Kosten pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine pauschale Abgeltung (Art. 28 BWIS).

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