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123.200 CH-BS

§ 4 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit - Weitere baselstädtische Behörden

Mitwirkende Behörden
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§ 4 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit · Weitere baselstädtische Behörden

1. Die unter Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes (BWIS) fallenden weiteren baselstädtischen Behörden arbeiten ebenfalls mit dem NDB zusammen (Art. 13 Abs. 2 BWIS), indem sie diesem über die Fachgruppe

a) unaufgefordert Meldung erstatten, wenn sie konkrete Gefährdungen der inneren oder der äusseren Sicherheit feststellen;

b) weitere Meldungen aufgrund der allgemeinen Informationsaufträge (Art. 11 BWIS) erstatten;

c) weitere Meldungen aufgrund eines Auftrages im Einzelfall erstatten.

2. In dringlichen und in den bundesrechtlich vorgesehenen Fällen arbeiten die weiteren baselstädtischen Behörden direkt mit dem NDB zusammen und geben der Fachgruppe davon umgehend Kenntnis.

3. Die Fachgruppe nimmt die Aufträge, die direkt vom NDB an die weiteren baselstädtischen Behörden gegangen sind, und deren Erledigung durch die zuständige Behörde in ihre Geschäftskontrolle (Journal) auf.

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