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§ 3 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit - Kontrollorgan

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§ 3 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit · Kontrollorgan

1. Der Regierungsrat wählt zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements auf dessen Antrag ein aus drei Mitgliedern bestehendes Kontrollorgan auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wählbar sind aufgrund ihrer charakterlichen Integrität, ihrer öffentlichen Vertrauenswürdigkeit und ihrer fachlichen Qualifikation geeignete Personen mit Schweizer Bürgerrecht, über die eine Sicherheitsprüfung gemäss Art. 19 ff. des Bundesgesetzes (BWIS) vor der Wahl oder Wiederwahl positiv ausgegangen ist.

2. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Kontrollorgan ist die Mitgliedschaft

a) im Grossen Rat,

b) im Regierungsrat,

c) in einer mit der Strafverfolgung befassten richterlichen Behörde und

d) in einer nach Art. 13 des Bundesgesetzes (BWIS) auskunftspflichtigen Behörde.

3. Die Mitglieder des Kontrollorgans legen ihre Interessenbindungen gegenüber dem Regierungsrat in sinngemässer Anwendung von § 60 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015 offen.

4. Das Kontrollorgan ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements als vorgesetzte Stelle im Sinne von Art. 35 Abs. 1 V-NDB verantwortlich. Es ist der Geheimhaltung verpflichtet.

5. Die Mitglieder des Kontrollorgans werden durch den Regierungsrat nach den Bestimmungen seiner Weisung vom 5. Februar 2002 betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern honoriert.

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