123.200
CH-BS
§ 2 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit - Staatschutzbehörde des Kantons Basel-Stadt
Mitwirkende Behörden
§ 2 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit · Staatschutzbehörde des Kantons Basel-Stadt
1. Die Staatsschutzbehörde, welche im Kanton Basel-Stadt gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes (BWIS) mit dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS zusammenarbeitet, besteht aus
a) * den Mitarbeitenden einer von der Staatsanwaltschaft eingesetzten Fachgruppe der Kriminalpolizei (Fachgruppe) und
b) * der oder dem für die Leitung des Kriminalpolizei zuständigen Leitenden Staatsanwältin oder Staatsanwalt, der oder dem auch die Leitung dieser Fachgruppe obliegt.
2. Die Angehörigen der Staatsschutzbehörde haben ungehinderten Zugang zu allen beim Vollzug des Bundesgesetzes (BWIS) anfallenden Daten.