Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
123.200 CH-BS

§ 2 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit - Staatschutzbehörde des Kantons Basel-Stadt

Mitwirkende Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit · Staatschutzbehörde des Kantons Basel-Stadt

1. Die Staatsschutzbehörde, welche im Kanton Basel-Stadt gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes (BWIS) mit dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS zusammenarbeitet, besteht aus

a) * den Mitarbeitenden einer von der Staatsanwaltschaft eingesetzten Fachgruppe der Kriminalpolizei (Fachgruppe) und

b) * der oder dem für die Leitung des Kriminalpolizei zuständigen Leitenden Staatsanwältin oder Staatsanwalt, der oder dem auch die Leitung dieser Fachgruppe obliegt.

2. Die Angehörigen der Staatsschutzbehörde haben ungehinderten Zugang zu allen beim Vollzug des Bundesgesetzes (BWIS) anfallenden Daten.

← § 1 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit Zweck § 3 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →