123.200
CH-BS
§ 14 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit - Stellen der Dienstaufsicht
Dienstaufsicht
§ 14 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit · Stellen der Dienstaufsicht
1. Die Dienstaufsicht über die Fachgruppe der Kriminalpolizei wird durch die oder den als Chef der Kriminalpolizei eingesetzte Leitende Staatsanwältin oder Leitenden Staatsanwalt, die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt, die Vorsteherin oder den Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements und den Regierungsrat, jeweils im Rahmen der Kompetenzen der genannten Stellen, wahrgenommen.