123.200
CH-BS
§ 13 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit - Aufsicht durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten
Datenschutzaufsicht
§ 13 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit · Aufsicht durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten
1. Die oder der Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Stadt übt im Rahmen ihrer beziehungsweise seiner Kompetenzen die Datenschutzaufsicht aus.