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§ 13 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit - Aufsicht durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten

Datenschutzaufsicht
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§ 13 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit · Aufsicht durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten

1. Die oder der Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Stadt übt im Rahmen ihrer beziehungsweise seiner Kompetenzen die Datenschutzaufsicht aus.

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