123.200
CH-BS
§ 12 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit - Bericht des Kontrollorgans
Berichterstattung
§ 12 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit · Bericht des Kontrollorgans
1. Das Kontrollorgan berichtet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements, dem Regierungsrat und dem Grossen Rat jährlich über seine Tätigkeit und Feststellungen, soweit es seine Geheimhaltungspflicht zulässt.
2. Es stellt seinen Bericht den genannten Organen gleichzeitig zu.