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123.200 CH-BS

§ 12 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit - Bericht des Kontrollorgans

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§ 12 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit · Bericht des Kontrollorgans

1. Das Kontrollorgan berichtet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements, dem Regierungsrat und dem Grossen Rat jährlich über seine Tätigkeit und Feststellungen, soweit es seine Geheimhaltungspflicht zulässt.

2. Es stellt seinen Bericht den genannten Organen gleichzeitig zu.

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