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123.200 CH-BS

§ 11 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit - Rechenschaftsablage

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§ 11 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit · Rechenschaftsablage

1. Die Fachgruppe informiert im Jahresbericht der Staatsanwaltschaft zuhanden der jährlichen Rechenschaftsablage des Regierungsrates über alle Teile der kantonalen Verwaltung zuhanden des Grossen Rates über ihre Tätigkeit, soweit es ihre Geheimhaltungspflicht zulässt, und gibt ihren Bericht dem Kontrollorgan zur Kenntnis.

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